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   BVerwG, 08.10.1991 - 2 WD 55.91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,5414
BVerwG, 08.10.1991 - 2 WD 55.91 (https://dejure.org/1991,5414)
BVerwG, Entscheidung vom 08.10.1991 - 2 WD 55.91 (https://dejure.org/1991,5414)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Oktober 1991 - 2 WD 55.91 (https://dejure.org/1991,5414)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Wehrrecht - Berufung - Anfechtung der Urteilsänderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 93, 168
  • NVwZ 1993, 70 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1992, 663
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 02.05.1988 - 2 WDB 5.88

    Pflichtverteidiger - Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit - Rechtsmittel - Neuer

    Auszug aus BVerwG, 08.10.1991 - 2 WD 55.91
    Auf diese Formerfordernisse, die innerhalb der Berufungsfrist erfüllt sein müssen (Beschlüsse vom 2. Mai 1988 - BVerwG 2 WDB 5, 88 - <BVerwGE 86, 10> und vom 7. März 1991 - BVerwG 2 WDB 2, 91 - <NVwZ 1991, 786>), wurde der Soldat dreimal hingewiesen: in der Rechtsmittelbelehrung, die ihm im Anschluß an die Urteilsverkündung in der Hauptverhandlung vor der Truppendienstkammer am 16. Juli 1991 ausgehändigt wurde, in der Rechtsmittelbelehrung, die der am 29. Juli 1991 ihm zugestellten Urteilsausfertigung beigefügt war, und in der Stellungnahme vom 9. August 1991, die der Wehrdisziplinaranwalt ihm zugesandt hat.
  • BVerwG, 07.03.1991 - 2 WDB 2.91

    Herabsetzung in den Dienstgrad eines Feldwebels wegen eines Dienstvergehens unter

    Auszug aus BVerwG, 08.10.1991 - 2 WD 55.91
    Auf diese Formerfordernisse, die innerhalb der Berufungsfrist erfüllt sein müssen (Beschlüsse vom 2. Mai 1988 - BVerwG 2 WDB 5, 88 - <BVerwGE 86, 10> und vom 7. März 1991 - BVerwG 2 WDB 2, 91 - <NVwZ 1991, 786>), wurde der Soldat dreimal hingewiesen: in der Rechtsmittelbelehrung, die ihm im Anschluß an die Urteilsverkündung in der Hauptverhandlung vor der Truppendienstkammer am 16. Juli 1991 ausgehändigt wurde, in der Rechtsmittelbelehrung, die der am 29. Juli 1991 ihm zugestellten Urteilsausfertigung beigefügt war, und in der Stellungnahme vom 9. August 1991, die der Wehrdisziplinaranwalt ihm zugesandt hat.
  • BVerwG, 19.04.1999 - 2 WD 12.99

    Inhaltliche Anforderungen an eine Berufungsschrift im Rahmen einer

    Auf diese Formerfordernisse, die innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist erfüllt sein müssen (vgl. Beschlüsse vom 2. Mai 1988 - BVerwG 2 WDB 5, 88 - <BVerwGE 86, 10 [12 f.]>, vom 7. März 1991 - BVerwG 2 WDB 2, 91 - <BVerwGE 93, 44 = NVwZ 1991, 786 >, vom 8. Oktober 1991 - BVerwG 2 WD 55.91 - <BVerwGE 93, 168 [f.] = NZWehrr 1992, 32 [f.]>, vom 30. Juli 1992 - BVerwG 2 WDB 9, 92 - und vom 1. Oktober 1996 - BVerwG 2 WD 39.96 -), wurde sowohl der Soldat als auch sein Verteidiger zweimal hingewiesen, und zwar zum einen in der mündlichen Rechtsmittelbelehrung, die im Anschluß an die Urteilsverkündung in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 1. Dezember 1998 erteilt wurde, zum anderen in der schriftlichen Rechtsmittelbelehrung als Teil der dem Verteidiger am 21. Dezember 1998 und dem Soldaten am 7. Januar 1999 zugestellten Urteilsausfertigung.

    Da die Berufungsschrift nicht von dem - rechtsunkundigen - Soldaten, sondern von seinem Verteidiger verfaßt worden ist, sind hier keine verringerten Anforderungen an die Berufungsbegründung in der Hinsicht zu stellen, daß wenigstens in groben Zügen und möglicherweise nur pauschal angegeben werden muß, inwiefern sich der Berufungsführer durch das Urteil beschwert fühlt und was er mit seiner Berufung erreichen will (Beschlüsse vom 8. Oktober 1991 - BVerwG 2 WD 55.91 - und vom 1. Oktober 1996 - BVerwG 2 WD 39.96 -).

  • BVerwG, 01.10.1996 - 2 WD 39.96

    Vorliegen eines Dienstvergehens - Herabsetzung in den Dienstgrad eines

    Auf diese Formerfordernisse, die innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist erfüllt sein müssen (vgl. Beschlüsse vom 2. Mai 1988 - BVerwG 2 WDB 5, 88 - <BVerwGE 86, 10 [12 f.]>, vom 7. März 1991 - BVerwG 2 WDB 2, 91 - <NVwZ 1991, 786>, vom 8. Oktober 1991 - BVerwG 2 WD 55.91 - <BVerwGE 93, 168 [BVerwG 08.10.1991 - 2 WD 55/91] [f.] = NZWehrr 1992, 32 [f.]> und vom 30. Juli 1992 - BVerwG 2 WDB 9, 92 -), wurde der Soldat zweimal hingewiesen, und zwar zum einen in der mündlichen Rechtsmittelbelehrung, die ihm im Anschluß an die Urteilsverkündung in der Hauptverhandlung vor der Truppendienstkammer am 25. Juni 1996 erteilt wurde, zum anderen in der schriftlichen Rechtsmittelbelehrung als Teil der dem Soldaten am 22. Juli 1996 zugestellten Urteilsausfertigung.

    Es wird vielmehr in solchen Fällen als ausreichende Berufungsbegründung angesehen werden müssen, wenn der Soldat wenigstens in groben Zügen und möglicherweise nur pauschal angibt, inwiefern er sich durch das Urteil beschwert fühlt und was er mit seiner Berufung erreichen will (Urteil vom 8. Oktober 1991 - BVerwG 2 WD 55.91 - a.a.O.).

  • BVerwG, 10.12.2008 - 2 WD 8.08

    Aufhebung; Zurückweisung; schwerer Mangel des Verfahrens; beschränkte Berufung.

    An die ordnungsgemäße Begründung einer von einem rechtsunkundigen Soldaten selbst verfassten Berufungsschrift dürfen jedoch keine überhöhten Anforderungen gestellt werden; vielmehr muss ein großzügiger Maßstab angelegt werden (zu den Begründungsanforderungen bei einer Berufungsschrift vgl. u.a. Beschlüsse vom 8. Oktober 1991 - BVerwG 2 WD 55.91 - BVerwGE 93, 168 f., vom 1. Oktober 1996 - BVerwG 2 WD 39.96 - und vom 19. April 1999 - BVerwG 2 WD 12.99 - BVerwGE 113, 329, 331).
  • BVerwG, 30.07.1992 - 2 WD 21.92

    Statthaftigkeit eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die

    Auf diese Formerfordernisse, die innerhalb der Berufungsfrist erfüllt sein müssen (Beschlüsse vom 2. Mai 1988 - BVerwG 2 WDB 5, 88 - <BVerwGE 86, 10 [BVerwG 02.05.1988 - 2 WDB 5/88]>, vom 1. März 1991 - BVerwG 2 WDB 2, 91 - <NVwZ 1991, 786> und vom 8. Oktober 1991 - BVerwG 2 WD 55.91 - <NZWehrr 1992, 32>), wurden der Soldat und sein anwaltschaftlicher Verteidiger nicht nur einmal hingewiesen, und zwar sowohl in der mündlicher Rechtsmittelbelehrung, die im Anschluß an die Urteilsverkündung in der Hauptverhandlung vor der Truppendienstkammer am 20. Februar 1992 erteilt wurde, als auch in der schriftlichen Rechtsmittelbelehrung, die der am 9. April 1992 dem Soldaten zugestellten Urteilsausfertigung beigefügt war, und in der dem Verteidiger am 8. April 1992 zugegangenen Urteilsabschrift.
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